- Bescheinigung des Finanzamtes, dass keine Rückstände an öffentlichen Abgaben bestehen (nicht älter als 12 Monate, ausgehend vom Datum der Bekanntmachung)
-Bescheinigung über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (Unbedenklichkeitsbescheinigung), nicht älter als 12 Monate (ausgehend vom Datum der Bekanntmachung)
- die Ausführung von Leistungen in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (Referenzenliste)
- die Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes (gemeint ist die Eintragung in die Handwerksrolle bzw. die Mitgliedsbescheinigung der jeweiligen Industrie- und
Handelskammer)