Bescheinigung des Finanzamtes, dass keine Rückstände an öffentlichen Abgaben bestehen (nicht älter als 12 Monate, ausgehend vom Datum der Bekanntmachung)
Bescheinigung über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (Unbedenklichkeitsbescheinigung), nicht älter als 12 Monate (ausgehend vom Datum der Bekanntmachung)