Vorbemerkungen zum Winterdienst
Das Stadtgebiet Kaarst ist in 5 Streubezirke und 1 Streubereich eingeteilt. Bei den zu erbringenden Leistungen handelt es sich um das Räumen und Streuen von Gehwegen, Fahrbahnen entlang städtischer Grünflächen ohne Gehweg, Fußgängerüberwegen, Fußgängerzone Lindenplatz sowie Parkplätze. Die Arbeiten umfassen bei Schneefall das manuelle oder maschinelle Räumen von gefallenem Schnee und zusätzlich das Streuen von abstumpfenden Mitteln sowie bei Schnee- und Eisglätte das Streuen von abstumpfenden Mitteln wie z.B. Split 2/4 o. Granulat 2/4. Die Verwendung von Salz o. anderen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich nicht erlaubt und lediglich in besonderen
klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen, Blitzeis) oder an gefährlichen Stellen (Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen usw.) zulässig. Ansonsten obliegt die Entscheidung, ob eine maschinelle oder manuelle Schneeräumung erfolgt, dem Auftragnehmer. Die Beschaffung und das Vorhalten des Streugutes sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Die Winterdienstleistg. sind in dieser Winterperiode (vom Auftragsbeginn 2024 bis 17.April 2025) von montags bis sonntags u. an Feiertagen zu erbringen. In dieser Zeit hält der Auftragnehmer stets Personal, notwendige Mittel sowie Maschinen und Geräte bereit. Vor 7.00 und bis 20.00 Uhr sind gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee u. entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Bei erneutem Schneefall oder erneuter Glättebildung können unter Umständen mehrere Durchgänge an einem Tag erforderlich sein. Da die im LV angegebenen Bereiche und Flächen (Gehwege, Fahrbahnen entlang städtischer Grünflächen ohne Gehweg, Fußgängerüberwege, Fußgängerzone Lindenplatz, Parkplätze) an Werktagen bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr verkehrssicher sein müssen, ist es notwendig, alle Titel sowie Gruppenstufen beim jeweilig ausgerufenen Streueinsatz (streuen oder räumen und streuen) gleichzeitig (!) zu beginnen. Um den Winterdiensteinsatz daher für alle angegebenen Bereiche u. Flächen vollumfänglich sicherstellen zu können, ist eine entsprechende personelle u. technische Ausstattung durch den Auftragnehmer vorzuhalten. Die Bereitstellung für Personal u. Maschinen ist einmalig für die Winterperiode zu kalkulieren.
Am Ende einer Winterdienstperiode ist einmalig das Streugut zu beseitigen. Die Entsorgungskosten sind in die Einheitspreise einzukalkulieren.
Die im LV angegebene Menge der Streueinsätze ist ein Schätzwert und beruht auf Auswertungen des Winterdienstes der letzten Jahre. Sollte es aufgrund der Witterungsverhältnisse notwendig sein, dass zusätzliche Einsätze zur Erhaltung der Verkehrssicherheit geleistet werden müssen, ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, diese zu gleichen Konditionen der einzelnen Positionen auszuführen. Es obliegt dem Auftragnehmenden die selbstständige Einberufung und Durchführung eines notwendigen Winterdiensteinsatzes. In Notfällen wird ein notwendiger Einsatz direkt durch den Auftraggebenden ausgerufen. Als rechnungsbegründende Unterlagen gelten die übermittelten Leistungsnachweise zusätzlich ein Nachweis über die vorhergesagte Witterung eines deutschen Wetterdienstes.
Der Auftragnehmer hat die erbrachten Einzelleistungen durch Leistungsnachweise täglich zu dokumentieren und dem Baubetriebshof der Stadt Kaarst unverzüglich, spätestens am Folgetag, per Mail oder Fax an Herrn Heimann florian.heimann@kaarst.de, Fax: 02131-9877609) zu übermitteln. In den Leistungsnachweisen sind der Leistungstag, die Witterung, die genauen geräumten bzw. gestreuten Bereiche mit Angabe der laufenden Meter oder Quadratmeter (Bezeichnung, Meter und Quadratmeter sind den Listen der Anlage zu entnehmen), die jeweilige Einsatzzeit mit Uhrzeit, die genauen Maßnahmen (Räumen oder Streuen) sowie die Unterschrift des Auftragnehmers anzugeben. Bei nicht ordnungsgemäßer Leistungserfüllung ist die Stadt Kaarst berechtigt, eine Nachbesserung vom Auftragnehmer zu fordern. Die Nachbesserung hat unmittelbar ohne gesonderte Vergütung zu erfolgen. Mehrkosten trägt der Auftragnehmer.
Die Anzahl der zu streuenden Flächen sowie die Flächengrößen können sich innerhalb der Vertragsdauer ändern. Gründe hierfür sind die Übernahme von Neuanlagen in die Winterwartung
sowie der Wegfall von Flächen durch Verkauf oder Neuplanung. Nach Bekanntgabe der betroffenen Flächen durch den Auftraggebenden sind die Flächengrößen in der
Rechnungsstellung anzupassen sowie neu hinzukommende Flächen zu gleichen Konditionen in die Bearbeitung aufzunehmen.
Die Vergütung ist abhängig von den abgerufenen und erbrachten Leistungen. Die Rechnungsstellung für die Titel 1 Baubetriebshof sowie Titel 2 Gebäudewirtschaft Kaarst hat getrennt und nach jedem Einsatz zu erfolgen. Erbrachte Leistungen zu Titel 2 Gebäudewirtschaft Kaarst sollen objektbezogen abgerechnet werden.
Leistungsorte sind in der Rechnung einzeln aufzuführen.
Als rechnungsbegründende Unterlagen gelten die übermittelten Leistungsnachweise.
Die Leistungen zum Winterdienst werden für die Winterperiode vom Auftragsbeginn 2024 bis 17.04.2025 ausgeschrieben. Der Auftrag kann verlängert werden, siehe Beschreibung der Verlängerung.
Die Stadt Kaarst beabsichtigt, auf der Grundlage des LV nach Bedarf die einzelnen Leistungen abzurufen. Die Vergütung ist abhängig von den beauftragten und erbrachten Leistungen.
Anmerkung:
Zur Leistungserbringung dürfen nur zugelassene Geräte und Mittel verwendet werden. Dies gilt insbesondere für den Einsatz von Fahrzeugen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, nicht gegen mit der Leistungserbringung zusammenhängende rechtliche Bestimmungen zu verstoßen.
Der Anlage ist die Übersicht der Einzelflächen zu entnehmen. Zur späteren Auftragsdurchführung werden detaillierte Lagepläne der Einzelflächen zur Verfügung gestellt.