Der Auftraggeber, die Stadt Hennef (Sieg) errichtet auf dem Gelände südlich der historischen Stadtmauer im Ortsteil Blankenberg ein Kultur- und Heimathaus.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Installation der Abwasser-, Wasser-, Gas- und Wärmeversorgungsanlagen des Kultur- und Heimathauses
Das Angebot mit dem niedrigsten Angebotspreis erhält den Zuschlag
Von Bietern erkannte Verstöße der vergebenden Stelle gegen das geltende Vergaberecht hat der Bieter bei der vergebenden Stelle innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen. Erklärt der Auftraggeber, dass er einer Rüge nicht abhelfen will, hat der Bieter binnen einer Frist von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung bei der Vergabekammer Rheinland - c/o Bezirksregierung Köln, 50606 Köln, schriftlich einen Nachprüfungsantrag zu stellen.
Rathaus Hennef, Frankfurter Straße 97, 53773 Hennef (Sieg)
Der öffentliche Auftraggeber fordert Bieter, die für den Zuschlag in Betracht kommen, unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auf, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Angaben oder Nachweise - nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen - insbesondere Erklärungen, Produkt- und sonstige Angaben oder Nachweise - nachzureichen oder zu vervollständigen Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden. Dies gilt nicht für Angebote, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen die Angabe des Preises fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als auch bei Wertung dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis. Hierbei wird nur auf den Preis ohne Berücksichtigung etwaiger Nebenangebote abgestellt. Der öffentliche Auftraggeber fordert den Bieter auf, die fehlenden Preispositionen zu ergänzen.
Nach § 124 GWB - Fakultative Ausschlussgründe
Nach § 123 GWB - Zwingende Ausschlussgründe
Nach § 123 GWB - Zwingende Ausschlussgründe,
Es liegen keine Ausschlussgründe §§ 123, 124 GWB und nach § 19. Mindestlohngesetz vor.
Es dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB und nach § 19. Mindestlohngesetz vorliegen.