Abschluss eines Rahmenvertrages über die Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Anlagen und Betriebsmitte gem. § 5 DGUV, Vorschrift 3 (Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) für die Dienststellen der Kreisverwaltung und die kreiseigenen Schulen.
Zu den Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu den einzelnen Losen verwiesen.
Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Der Vertrag endet automatisch zum 31.12.2028, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
siehe Vergabeunterlagen Anlage 1 und 2 (Objektlisten)
einziges Zuschlagskriterium ist der Preis
Der Zuschlag wird auf das preisgünstigste Angebot erteilt
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsantrag geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage ab Kenntnis des Verstoßes, der zur Unwirksamkeit des Vertrags führt, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss oder im Falle der Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung.