Lieferung Mittagsverpflegung für städt. Kitas 01.08.2025 bis 31.07.2027 (Verlänger...
VO: VgV Vergabeart:   Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Kommunikation

Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.
Betreff: Bieterinformationen 2 Datum: 08.04.2025 - 15:25 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachstehend erhalten Sie Kenntnis über weitere Bieterfragen und die Antworten.
Ich bitte um Beachtung.

Mit freundlichen Grüßen
i.A. gez. Dreschmann

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Frage 1)
In der Leistungsbeschreibung - 5.1 Speisen- und Getränkeangebot wird der "DGE-Qualitätsstandard für die Schulverpflegung" der Deutschen Gesellschaft für Ernährung, 4. Auflage, 2. korrigierter Nachdruck 2015 genannt. Ist es beabsichtigt, dass der Qualitätsstandards für die Schulverpflegung und nicht der Qualitätsstandard für die Verpflegung in Kitas genannt ist? Und würde dann die aktuelle Auflage (Schulverpflegung: 5. Auflage, 2. korrigierter und aktualisierter Nachdruck, 2023 bzw. Kitaverpflegung: 6. Auflage, 2. korrigierter und aktualisierter Nachdruck, 2023) gelten?

ANTWORT:
Bei der Bezeichnung "DGE-Qualitätsstandard für die Schulverpflegung" der Deutschen Gesellschaft für Ernährung handelt es sich um einen Schreibfehler. Da es sich um die Ausschreibung der Mittagsverpflegung für Kindertagesstätten handelt ist der "DGE-Qualitätsstandard in Kitas" der Deutschen Gesellschaft für Ernährung zu berücksichtigen. Der Text der Leistungsbeschreibung ist in dieser Hinsicht zu korrigieren.
Für diese Ausschreibung der Mittagsverpflegung ist der aktuelle "DGE-Qualitätsstandard in Kitas" der Deutschen Gesellschaft für Ernährung 6. Auflage, 2. korrigierter und aktualisierter Nachdruck, 2023) als Grundlage zu verwenden. Der erste Absatz der Ziffer 5.1 der Leistungsbeschreibung wird in dieser Hinsicht korrigiert und erhält folgenden Wortlaut:

Beim Speisenangebot für die Mittagsverpflegung sind nachfolgende Vorgaben zwingend zu beachten, die im Wesentlichen wörtlich oder sinngemäß aus den Empfehlungen des "DGE-Qualitätsstandards in Kitas" der Deutschen Gesellschaft für Ernährung, 6. Auflage, 2. korrigierter und aktualisierter Nachdruck 2023 abgerufen 04.04.2025 (nachfolgend auch "DGE-Qualitätsstandard" genannt), insbesondere Kapitel 4 des DGE-Qualitätsstandards entnommen sind. Soweit nachfolgend einzelne Regelungen aus dem DGE-Qualitätsstandard nicht aufgenommen sind, gelten diese nicht.

Die Lebensmittelqualitäten gemäß Ziffer 5.1.1 - Lebensmittelauswahl der Leistungsbeschreibung stimmen grundsätzlich noch mit dem aktuellen "DGE-Qualitätsstandard in Kitas" überein und erfüllen die maximal Zulässigkeiten.

Gemäß Ziffer 13. - Nachweise und Unterlagen der Leistungsbeschreibung müssen potentielle Bieter den Nachweis einer aktuellen DGE Zertifizierung bzw. der Beantragung nachweisen. Daher müssen auch alle potentiellen Bieter diskriminierungsfrei und transparent die Anforderungen der aktuellen "DGE-Qualitätsstandard in Kitas" einhalten können. Die Anpassung an die aktuelle "DGE-Qualitätsstandard in Kitas" der Deutschen Gesellschaft für Ernährung 6. Auflage, 2. korrigierter und aktualisierter Nachdruck, 2023) ist somit eine schriftliche Klarstellung der teilweise angepassten Änderungen des DGE-Qualitätsstandard.

Frage 2)
In der Leistungsbeschreibung - 5.1.2.1 Häufigkeitsanforderungen wird für die Menülinie der Mischkost eine maximale Häufigkeit von 8x Fleisch & Wurst in 20 Verpflegungstagen mit dem Vermerk ,,nicht wörtlich, aber sinngemäß aus dem DGE-Qualitätsstandard" genannt. Der Qualitätsstandard sieht eine maximale Häufigkeit von 4x Fleisch & Wurstwaren in 20 Verpflegungstagen vor. Welche max. Häufigkeit wäre zu berücksichtigen?

ANTWORT:
Ich verweise auf die Antwort zu Frage Nr. 1 hinsichtlich dem Stand des in der Leistungsbeschreibung geforderten "DGE-Qualitätsstandard" und Anwendung des "DGE-Qualitätsstandard in Kitas" der Deutschen Gesellschaft für Ernährung 6. Auflage, 2. korrigierter und aktualisierter Nachdruck, 2023).
In Ziffer 5.1.2.1 - Häufigkeitsanforderungen ist für die Lebensmittelgruppe:
- Fleisch, Wurst
- auf maximal viermal bei 20 Verpflegungstagen bzw. einmal bei 5 Verpflegungstagen
zu korrigieren.
Diese Änderung ist eine Anpassung an die Orientierungswerte des aktuelle DGE-Qualitätsstandards. Durch die Forderung der Zertifizierung von alle potentiellen grundsätzlich erfüllbar.

fFrage 3)
In der Leistungsbeschreibung - 5.1.2.1 Häufigkeitsanforderungen: "Alle vorgenannten Anforderungen müssen in 20 Verpflegungstagen sowohl innerhalb einer Menülinie eingehalten werden, als auch im Durchschnitt aller angebotenen Menülinien, unabhängig von der individuellen Auswahl der Schule/der Kinder. Die Regelungen zu anderen Lebensmitteln/Gerichten mit Maximalhäufigkeit bleiben davon unberührt." Könnten Sie genauer erläutern, wie Sie den Durchschnitt aller angebotenen Menülinien betrachten und welche Regelungen unbeachtet bleiben?
Frage 4)
Müssen bei einem Angebot von 5 Menülinien alle Menülinien den Anforderungen der DGE entsprechen? Oder können hier auch abweichende Gestaltungen umgesetzt werden, die z.B. eine fleischlästigere Menüauswahl zulassen?

ANTWORT zu Nr. 3 und Nr. 4:
Die Anforderungen des DGE-Qualitätsstandards müssen bei mindestens einer Menülinie eingehalten werden. Die Einhaltung des DGE-Qualitätsstandards bei weiteren Menülinien ist wünschenswert, aber keine Verpflichtung. Dies ist unter anderem der Tatsache geschuldet, dass bei einer tageweisen wechselnden Auswahl der Kindertagesstätten zwischen den verschiedenen Menülinien, die generelle Einhaltung des DGE-Qualitätsstandards nicht sichergestellt sein kann.

Zur Sicherstellung einer abwechslungsreichen und gesunden Ernährung soll es grundsätzlich nicht möglich sein die maximalen Mengen zu überschreiten. Daher soll jede Menülinie grundsätzlich die maximalen Mengenforderungen des DGE-Standards nicht überschreiten. Im Durchschnitt über alle Verpflegungstage und aller angebotenen Menülinien, sollen diese maximalen Mengenforderungen nicht überschritten werden. Dies könnte bei der Durchschnittsbewertung dazu führen, dass z.B. eine rein vegetarische Menülinie zu einer fleischlästigeren weiteren Menülinie (ohne DGE-Qualitätsstandard) führen könnte. Es soll auch bei wechselnder Auswahl zwischen den Menülinien eine möglichst abwechslungsreiche Ernährung sichergestellt werden.

Der letzte Satz in Ziffer 5.1.2.1 - Häufigkeitsanforderungen ist für die Lebensmittelgruppe "Die Regelungen zu anderen Lebensmitteln/Gerichten mit Maximalhäufigkeit bleiben davon unberührt." ist eingefügt; um Regelungen nicht zu beeinträchtigen und zu widersprechen, die hier nicht separat aufgeführt sind, aber aus anderen gesetzlichen Vorgaben zu beachten wären. Er hat sinngemäß die Regelungsfunktion einer sogenannten salvatorischen Klausel.

- ENDE-

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Betreff: div. Bieterinformationen 1 Datum: 02.04.2025 - 17:08 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachstehend erhalten Sie Kenntnis über den Eingang und die Beantwortung verschiedener Bieterfragen.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Dreschmann
(Zentrale Vergabestelle)

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Frage 1 zur Leistungsbeschreibung 8.2. Bewertung Zuschlagskriterium "3 oder mehr Menülinien"
Wie wurde sichergestellt, dass die Anforderung von bis zu 5 Menülinien den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und keine ungerechtfertigte Marktbeschränkung darstellt?

ANTWORT:
In Ziffer 6.3. der Leistungsbeschreibung ist als Mindestanzahl der Menülinien 2 vorgegeben. Bewertet werden gemäß dem Zuschlagskriterium "3 oder mehr Menülinien" unter anderem "5 oder mehr Menülinien". Es gibt hier nur eine Einschränkung, dass mindestens 2 Menülinien angeboten werden müssen. Diese Einschränkung ist zur Auswahl eines Essens transparent und gerechtfertigt.

Frage 2:
Wurde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt, die belegt, dass die Bereitstellung von bis zu 5 Menülinien tatsächlich wirtschaftlicher ist als eine Begrenzung auf 3 oder 4 Linien?

ANTWORT:
Es gibt keine Wirtschaftlichkeitsprüfung der Anzahl von Menülinien. In Ziffer 6.3. der Leistungsbeschreibung ist als Mindestanzahl der Menülinien 2 vorgegeben. Es wird hier einem potentiellen Auftragnehmer die Möglichkeit gegeben, dass Verpflegungsspektrum zu erweitern. Der mögliche höhere Aufwand eines potentiellen Auftragsnehmers wird durch eine entsprechende Bewertung als Zuschlagskriterium berücksichtigt.

Frage 3:
Gibt es belastbare Erfahrungswerte, die belegen, dass eine größere Anzahl von Menülinien eine messbare Verbesserung der Qualität oder Akzeptanz bei den Nutzern bringt?

ANTWORT:
Nein, es gibt keine belastbaren Erfahrungswerte hierzu bei der Stadt Brühl. Eine entsprechende Studie hierzu ist auch nicht bekannt. Allerdings ist in nicht dokumentierten Gesprächen innerhalb der Verwaltung eine Annahme des pädagogischen Fachpersonals deutlich geworden, dass mehr als 2 Menülinien voraussichtlich zu einer höheren Akzeptanz der Kinder an der Verpflegung erfolgen könnte. Bieter haben die Möglichkeit mehr als 2 Menülinien anzubieten.

Frage 4:
Wie wurde sichergestellt, dass die hohe Anzahl an Menülinien nicht zu ineffizientem Ressourcenverbrauch (z.B. höhere Kosten, mehr Lebensmittelverschwendung) führt?

ANTOWRT:
Seitens des Auftragnehmers kann der Umgang eines potentiellen Auftragnehmers mit seinem Ressourcenverbrauch nicht vorgeschrieben werden. Eine solche Kalkulation ist Aufgabe des jeweiligen Unternehmens.

Frage 5:
Warum wurde die Anzahl der Menülinien nicht auf die für eine ausgewogene Ernährung notwendige Mindestanzahl (Marktdurchschnitt sind maximal 3 Menülinien) begrenzt?

ANTWORT:
Der hier angegebene "Marktdurchschnitt" wird bereits mit dem Zuschlagskriterium unter Ziffer 8.2. der Leistungsbeschreibung zusätzlich bewertet. Gleichzeitig sollen allerdings auch möglichen Innovationen die Möglichkeit einer Berücksichtigung erfahren, hier eine höhere Anzahl von Menülinien. Ein aufgeführter "Marktdurchschnitt" ist keine Verpflichtung sich nur hierauf zu beschränken.

Frage 6 und 7 zur Leistungsbeschreibung 8.3. Bewertung Zuschlagskriterium Transportentfernung zum Lieferort:

Frage 6:
Wie wurde sichergestellt, dass die Vorgabe zur Transportentfernung keine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt und Anbieter aus einem größeren Einzugsgebiet nicht diskriminiert? Zumal es sich um eine im Bezug auf Entfernung unkritische gekühlte Lieferung handelt.

Frage 7:
Warum wird ausschließlich die Entfernung betrachtet, obwohl für eine fundierte CO2-Bilanz auch der Transportmodus (z. B. Elektrofahrzeuge, Sammellieferungen) entscheidend ist? Ein weiter entfernter Anbieter könnte durch klimafreundlichere Liefermethoden eine bessere Umweltbilanz haben als ein lokaler Anbieter mit Diesel-LKWs.

ANTWORT:
Hier wurde die Schadstoffklasse 4 als Forderung für die Wahl der Fahrzeuge zur Anlieferung vorgegeben (siehe Ziffer 5 der Leistungsbeschreibung). Hierbei handelt es sich um die Fahrzeuge mit der sogenannten grünen Feinstaubplakette. Mit dieser Plakette dürfen alle Umweltzonen ohne Einschränkung befahren werden. Die Verpflichtung zur Nutzung der entsprechenden Fahrzeuge stellt im transparenten und diskriminierungsfreien Rahmen sicher, dass die Belastung von möglichen Feinstaubpartikeln an den Anlieferorten und auch den Wegen zu diesen Orten geringgehalten wird. Die Fahrzeugauswahl innerhalb der Schadstoffklasse 4 ist einem potentiellen Bieter freigestellt. Die Schadstoffklasse 4 ist eine neutrale und transparente Vorgabe und anerkannte Variante zur Verringerung der Schadstoffbelastung in den Städten.

Es wird hier nur die Entfernung vom Lieferanten zum Rathaus der Stadt Brühl herangezogen. Dies dient zu einer Bewertung einer umweltfreundlichen täglichen Anlieferung der Mittagsverpflegung. Es wurde bewusst nur die zentrale Adresse der Stadtverwaltung vorgegeben, obwohl die Anlieferstellen über das Stadtgebiet verteilt sind. Die Adresse Rathaus wurde gewählt, da die Stadt Brühl keine Flächengemeinde ist und die Anlieferstellen in einem kleineren Umkreis um diese Adresse liegen.
Eine detaillierte Prüfung und Bewertung je einzelner Anlieferstelle unter Berücksichtigung von voraussichtlich verwendeten Fahrzeugen innerhalb der Schadstoffklasse 4 für zum Beispiel die folgenden Aspekte:
- Fahrwege vom Lieferanten zur Anlieferstelle
- Berücksichtigung von Sammellieferungen oder Einzelanlieferungen
- Verwendung von Ersatzfahrzeugen bei Ausfall der regelmäßig verwendeten Fahrzeuge
- Mitteilung je Lieferant welche Lieferwege zwischen den Anlieferstellen gewählt werden
würde zu einem unangemessenen Aufwand führen und im Detail für die potentiellen Bieter und den Auftragnehmer vielfach nicht möglich sein zu erstellen bzw. zu prüfen. Jeder Bieter müsste bereits mit seinem Angebot angeben, welche Fahrzeuge auf welchem Weg und welchen Routen mit welchen Kilometerzahlen benutzt würden. Eine transparente Prüfung für alle potentiellen Anbieter ist somit nach den Vorgaben gemäß Leistungsbeschreibung möglich und eine neutrale Mindestforderung an Umweltstandards vorgegeben.

Frage 8 und 9 zur Preisanpassung bei steigendem Mindestlohn:
Frage 8:
Ist eine Preisgleitklausel vorgesehen, um steigende gesetzliche Lohnkosten, insbesondere durch Mindestlohnerhöhungen, auszugleichen? Falls nicht, wie wird sichergestellt, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Vertrags über die gesamte Laufzeit erhalten bleibt?

Frage 9:
Falls keine automatische Preisanpassung bei steigenden Mindestlöhnen vorgesehen ist: Ist der Auftraggeber bereit, eine Nachverhandlungsklausel aufzunehmen, um die Kalkulationsgrundlagen an veränderte Rahmenbedingungen anzupassen?

ANTWORT:
Eine Preisgleitklausel ist nicht vorgesehen. Der Vertrag wird gemäß Leistungsbeschreibung für 2 Jahre (01.08.2025 - 31.07.2027) abgeschlossen.
Ich verweise hierzu auf die Vergabeunterlagen (Besondere Vertragsbedingungen und Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen). Eine zusätzliche Nachverhandlungsklausel kann nicht ohne Änderung der Vergabeunterlagen eingefügt werden.
Eine mögliche Verlängerung ab dem 01.08.2027 ist optional und Bedarf der Schriftform (siehe Ziffer 3 zweiter Absatz der Leistungsbeschreibung). Bei Nutzung der optionalen Vertragsverlängerung kann auch eine Preisanpassung erfolgen.

- ENDE -

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