Gegenstand des Auftrages ist die Beschaffung einer Dacharbeitsbühne für Instandsetzungsarbeiten an Schienenfahrzeugen. Das Gerüst soll gemäß vorgegebener Spezifikation konzipiert, statisch berechnet, gefertigt, ausgeliefert, montiert und in Betrieb genommen werden. Zudem sind alle notwendigen regulatorischen und technischen Unterlagen zu liefern.
Mit der Entwicklung moderner Schienenfahrzeuge, die zunehmend mit komplexen technischen Systemen ausgestattet sind, wird der Zugang zu den Fahrzeugdächern zunehmend erschwert. Um die Wartung auch zukünftig sicher und effizient zu gewährleisten, ist die Schaffung einer durchgehenden seitlichen Dacharbeitsbühne über die gesamte Fahrzeuglänge erforderlich.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Bewerber/Bieter sowie die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 GWB bzgl. der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. Die Rügeobliegenheit ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens (§ 160 Absatz 3 Satz 1 GWB). Durch die Rüge soll dem öffentlichen Auftraggeber die Gelegenheit gegeben werden, die Rechtmäßigkeit seines Vergabeverfahrens überprüfen und etwaige Vergabefehler beheben zu können. Soweit der Bieter/Bewerber Verstöße gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkennt, hat er sie innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber zu rügen. Sind Vergabeverstöße aufgrund der Bekanntmachung erkennbar, sind diese bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung zu rügen. Erkennbare Verstöße in den Vergabeunterlagen müssen spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gerügt werden. Teilt der öffentliche Auftraggeber dem Bieter/Bewerber mit, dass seiner Rüge nicht abgeholfen wird, muss der Nachprüfungsantrag innerhalb von 15 Kalendertagen ab Eingang der Mitteilung über die Nichtabhilfe beim Bieter/Bewerber bei der zuständigen Vergabekammer eingereicht werden.
Die ausführlichen Unterlagen (Leistungsverzeichnis/Preisblatt usw.) werden im darauffolgenden Verfahrensabschnitt zur Verfügung gestellt.
Die Auftraggeberin wird die eingegangenen Unterlagen auf Vollständigkeit prüfen. Soweit sich daraus ergibt, dass die Teilnahmeanträge unvollständig sind, ist die Auftraggeberin berechtigt, den betreffenden Bewerbern die Möglichkeit zu geben, entsprechende Unterlagen nachzureichen. Dieses Recht zur Nachforderung von Unterlagen begründet indes keine Verantwortung der Auftraggeberin für die Vollständigkeit der Teilnahmeanträge und keine Verpflichtung zur Nachforderung; ebenso ist ein Ausschluss der betroffenen Teilnahmeanträge zulässig. Es liegt daher in Ihrem Interesse, für die Vollständigkeit des Teilnahmeantrages Sorge zu tragen. Der Bewerber bleibt für den Nachweis seiner Eignung und die Vollständigkeit seines Teilnahmeantrags allein verantwortlich.
Leistungserfüllung nicht mehr möglich
Formblatt (Mit dem Teilnahmeantrag; Mittels Eigenerklärung):
Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung (§ 17 VOB/B)
Soweit die Auftragssumme mindestens 250.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von fünf Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.
Sicherheitsleistung für Mängelansprüche
Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt drei Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme).
ARGE
Im Auftragsfall werden die besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einhaltung des Tariftreue und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen) Vertragsbestandteil.