Auf gesonderte Anforderung durch den Auftraggeber sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister des Firmen- oder Wohnsitzes beziehungsweise ein anderer Nachweis über die erlaubte Berufsausübung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens, in dem das Unternehmen ansässig ist. Eine Kopie der nachweislichen Eintragung (Auszug des Registers) ist ausreichend. Aus dieser soll hervorgehen, dass das Unternehmen zur Erbringung der betreffenden Bauleistung berechtigt ist. Der Auszug darf zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht älter als 6 Monate sein.
Beabsichtigt der Bieter, sich bei der Erfüllung eines Auftrages der Fähigkeiten anderer Unternehmen zu bedienen, muss er dem Auftraggeber hinsichtlich der Eignung nachweisen, dass er über die Fähigkeiten und Mittel der anderen Unternehmen verfügen kann. Er hat entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorzulegen.
Beabsichtigt ein Bieter oder eine Bietergemeinschaft sich bei der Erfüllung des Auftrages eines Dritten zu bedienen, kann der Auftraggeber sämtliche genannte Nachweise auch für dasjenige Unternehmen verlangen, an das die Weitergabe beabsichtigt ist.
Die Nachweise sind auf Verlangen binnen 6 Kalendertagen vorzulegen.