2.4 Beteiligungskonstellationen
Es steht jedem Wirtschaftsteilnehmer frei, in welcher Konstellation (Einzelbieter, mit / ohne Nachunternehmen, Bietergemeinschaft, etc.) er sich beteiligen möchte. Eine nachträgliche Bildung von Bietergemeinschaften nach Ablauf der Angebotsfrist ist nicht möglich.
2.4.1 Angebote von Bietergemeinschaften
Bietergemeinschaften sind in diesem Verfahren zugelassen, soweit ihre Bildung durch die jeweiligen Mitglieder rechtmäßig ist bzw. den Wettbewerb nicht unzulässig einschränkt. Eine Bietergemeinschaft hat mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben,
- in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist,
- in der alle Mitglieder mit postalischer Anschrift und unter Bezeichnung ihrer Vertretungsverhältnisse aufgeführt sind und ein von allen für die Durchführung des Vertrages gegenüber dem Auftraggeber bevollmächtigter Vertreter bezeichnet ist,
- dass dieser bevollmächtigte Vertreter gegenüber dem Auftraggeber alle
Mitglieder rechtsverbindlich vertritt,
- dass alle Mitglieder für die Erfüllung sämtlicher vertraglichen Verpflichtungen als Gesamtschuldner haften.
Die Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch für die angebotene Leistung.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Bietergemeinschaft aufzufordern, die Gründe für die Bildung der Bietergemeinschaft darzulegen.
Der Auftraggeber stellt einen Vordruck zur Verfügung.
2.4.2 Einbindung von Nachunternehmer
Der geplante Einsatz von Nachunternehmen ist im Angebot mitzuteilen.
a)
Beabsichtigt der Bieter-/ die Bietergemeinschaft im Auftragsfall die Hinzuziehung von Nachunternehmen und möchte er / sie sich zum Nachweis der eigenen Leistungsfähigkeit d.h. zur Erfüllung der Auftragsbekanntmachung festgelegten Mindestanforderungen an die Eignung auf die Leistungsfähigkeit dieser Nachunternehmen berufen, so hat er / sie bereits im Angebot
- anzugeben, welche Leistungsbereiche in welchem Umfang von diesen Nachunternehmen im Auftragsfall übernommen werden sollen;
- die vorgesehenen Nachunternehmen zu benennen;
- für diese die Unterlagen / Erklärungen in dem unter Ziffer 4.1 genannten Umfang vorzulegen;
- die rechtsverbindliche Erklärung der benannten Nachunternehmen über deren Zusicherung, im Fall der Beauftragung des Bieters / der Bietergemeinschaft die erklärten Nachunternehmerleistungen als Nachunternehmen zu erbringen, vorzulegen (Vordruck in den Vergabeunterlagen enthalten).
b)
Andere Nachunternehmen, auf deren Leistungsfähigkeit sich der Bieter / die Bietergemeinschaft nicht beruft, müssen mit dem Angebot noch nicht benannt werden. Es genügt, mit dem Angebot anzugeben, welche Teilleistungen im Auftragsfall durch Nachunternehmen erbracht werden sollen.
Sofern das Angebot in die engere Wahl kommt, hat der Bieter / die Bietergemeinschaft auf Verlangen des Auftraggebers den Namen und die Anschrift des Nachunternehmens innerhalb einer angemessenen Frist zu benennen sowie für diesen die unter Ziff. 4 genannten Nachweise / Erklärungen vorzulegen.
Einzureichende Unterlagen:
- Eigenerklärung Informationen zum Bieter CSX 59 (VgV, VOB (EU)) (mit dem Angebot mittels Eigenerklärung vorzulegen): Bitte das Dokument "CSX 59 - Eigenerklaerung Informationen zum Bieter" verwenden.